Übersicht
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Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1 ) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme
der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen
dem Pilsumer Watt (53‘ 29‘ 08" N; 07 01‘ 52" O), Borkum (53" 34‘ 06" N;
06‘ 45‘ 31" Q) und dem Schnittpunkt der Koordinaten 53‘ 39‘ 35" N; 06 35‘
00" O begrenzt wird. Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung
sind
-
die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser
oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und
einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie,
-
die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 der Anlage I begrenzten Wasserflächen
der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer. Darüber
hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung die
Wasserflächen zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile
der angrenzenden Binnenwasserstraßen:
-
Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen mit den
Nebenarmen Schweiburg, Rechter Nebenarm, Rekumer Loch und Westergate;
-
Lesum und Wümme bis zur Ostkante der Franzosenbrücke in Borgfeld;
-
Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis 140 Meter unterhalb der
Amalienbrücke in Oldenburg andererseits;
-
Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens mit der Wischhafener SüdereIbe
(von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km
3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und der Bützflether Süderelbe
(von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe);
-
Oste bis zur Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde;
-
Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an
der Elbe;
-
Schwinge bis zur Nordkante der Salztorschleuse in Stade;
-
Lühe bis zum Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg;
-
Este bis zum Unterwasser der Schleuse in Buxtehude;
-
Stör bis zum Pegel in Rensing;
-
Krückau bis zur Südwestkante der im Verlauf der Straße
Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn;
-
Pinnau bis zur Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg;
-
Eider bis Rendsburg und Sorge bis zur Südwestkante der im Verlauf
der Bundesstraße 202 liegenden Straßenbrücke an der Sandschleuse;
-
Gieselaukanal;
-
Nord-Ostsee-Kanal von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen
in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern
in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See. Borgstedter See
mit Enge, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schiffahrtskanal;
-
Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke und der Nordkante
der Holstenbrücke (Stadttrave) in Lübeck mit Pötenitzer
Wiek, Dassower See und den Altarmen an der Teerhofinsel;
-
Warnow mit Breitling und Nebenarmen unterhalb des Mühlendamms bis
zur Nordkante der Geinitzbrücke in Rostock;
-
20- Ryck bis zur Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald;
-
Uecker bis zur Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde.
(2) Auf den Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und der seewärtigen Begrenzung des
Küstenmeeres sind lediglich § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe
b, Nr. 22 bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5. 7 und § 32 Abs.
3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 55 bis 61 anzuwenden.
(3) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiffahrtsstraßen auch
auf den bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen
dienenden Grundstücken und in den öffentlichen bundeseigenen
Häfen.
(4) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die Internationalen
Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
– Kollisionsverhütungsregeln (Anlage zu § 1 der Verordnung zu
den Intemationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See vom 13. Juni 1977 – (BGBI. I S. 813), zuletzt geändert durch
Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBI. I S. 3744))
in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung,
soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(5) Die Wasserflächen und Seegebiete, die vom Geltungsbereich dieser
Verordnung (§ 1 Abs. 1 bis 3) erfaßt werden, sind aus der als
Anlage III zu dieser Verordnung beigefügten Karte ersichtlich.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Regeln
3, 21 und 32 der Kollisionsverhütungsregeln; im übrigen sind
im Sinne dieser Verordnung:
1. Fahrwasser
die Teile der Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen
B.11 und B.13 der Anlage I begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die,
soweit dies nicht der Fall ist, auf den Binnenwasserstraßen für
die durchgehende Schiffahrt bestimmt sind; die Fahrwasser gelten als enge
Fahrwasser im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln;
2. Steuerbordseiten der Fahrwasser
die Seiten, die bei den von See einlaufenden Fahrzeugen an
Steuerbord liegen. Verbindet ein Fahrwasser zwei Meeresteile oder zwei
durch Gründe voneinander getrennte Wasserflächen, so gilt als
Steuerbordseite eines Fahrwassers die Seite, die von den Fahrzeugen an
Steuerbord gelassen wird, wenn sie aus westlicher Richtung kommen, das
heißt von Nord (einschließlich) über West bis Süd
(ausschließlich). Ist ein solches Fahrwasser stark gekrümmt,
so ist die am weitesten nördlich liegende Einfahrt für das gesamte
zusammenhängende Fahrwasser maßgebend;
3. Reeden
durch Sichtzeichen B.14 der Anlage I gekennzeichnete, nach
§ 60 Abs. 1 bekanntgemachte oder in den Seekarten eingetragene Wasserflächen
zum Ankern;
4. schwimmende Geräte
manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe
g der Kollisionsverhütungsregeln auch dann, wenn sie nicht in Fahrt
sind, insbesondere Kräne, Rammen, Hebefahrzeuge einschließlich
ihres schwimmenden Zubehörs;
5. schwimmende Anlagen
schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung
bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken; sie gelten im
Falle der Überführung als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung
und im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln;
6. außergewöhnliche Schwimmkörper
einzelne oder zu mehreren zusammengefaßte schwer erkennbare,
teilweise getauchte oder nicht über die Wasseroberfläche hinausragende
Fahrzeuge und Gegenstände, die im Wasser fortbewegt werden sollen,
insbesondere Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sinkstücke oder
ähnliche Schwimmkörper. Im Falle ihrer Fortbewegung gelten sie
als geschleppte Fahrzeuge oder Gegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe
g der Kollisionsverhütungsregeln;
7. Schleppverbände
die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppenden Maschinenfahrzeugen
(Schlepper) und einem oder mehreren dahinter oder daneben geschleppten
Anhängen, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen
oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind; Motorsportfahrzeuge,
die andere Sportfahrzeuge schleppen, gelten nicht als schleppende Maschinenfahrzeuge
im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln;
7a. Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe
ein manövrierfähiges Maschinenfahrzeug mit betriebsklarer
Maschine in Fahrt, das sich eines oder mehrerer Schlepper zur Unterstützung
bedient (bugsieren); es gilt als ein allein fahrendes Maschinenfahrzeug
im Sinne von Regel 23 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln;
8. Schubverbände
eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens
eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder
die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug‘ oder "schiebende
Fahrzeuge" bezeichnet werden;
9. außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände
Schub- und Schleppverbände, die die für eine Seeschiffahrtsstraße
nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen nach Länge, Breite
oder Tiefgang überschreiten, die die Schiffahrt außergewöhnlich
behindern können oder besonderer Rücksicht durch die Schiffahrt
bedürfen; sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne
von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln;
10. außergewöhnlich große Fahrzeuge
Fahrzeuge, die die für eine Seeschiffahrtsstraße
nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen nach Länge, Breite
oder Tiefgang überschreiten;
10a. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
Fahrzeuge, die nach dem Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
(BAnz. Nr. 21a vom 3. Januar 1996) gebaut sind und entsprechend betrieben
werden sowie sonstige Fahrzeuge, die entsprechend dem Code betrieben werden;
11. Fahrgastschiffe
Fahrzeuge, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern
oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind;
12. Fähren
Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum
anderen dienen;
12. Wegerechtschiffe
a) Fahrzeuge mit Ausnahme der auf dem Nord-Ostsee-Kanal befindlichen,
die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1
bekanntgemachten Abmessungen überschreiten oder die wegen ihres Tiefgangs,
ihrer Länge oder wegen anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten
Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu nehmen,
b) Fahrzeuge im Bereich der Wasserflächen zwischen der seewärtigen
Begrenzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und der seewärtigen
Begrenzung des Küstenmeeres, die die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten
Voraussetzungen erfüllen; sie gelten als manövrierbehinderte
Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln;
14. Binnenschiffe
Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der
. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. I S.
238), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember
1997 (BGBI. I S. 3050), in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden
ist sowie Binnenfahrzeuge unter fremder Flagge;
15. Freifahrer
Fahrzeuge, die von der Verpflichtung zur Annahme eines Seelotsen
befreit sind;
16. bestimmte gefährliche Güter
Güter der Klasse 1 – Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und der
Klassen 4.1 und 5.2 des IMDG-Code deutsch (Intemationaler Code für
die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen – BAnz.
Nr. 158a vom 23. August 1995) in seiner jeweils geltenden Fassung, für
die das zusätzliche Kennzeichen "Explosionsgefahr" vorgeschrieben
ist, von mehr als 100 Kilogramm Gesamtmenge je Fahrzeug sowie die als Massengut
in Tankschiffen oder Schub- und Schleppverbänden beförderten
Güter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1;
17. Flammpunkt
die in Grad Celsius ausgedrückte niedrigste Temperatur,
bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher Menge entwickeln, daß
sie entzündet werden können. Die in dieser Verordnung angegebenen
Werte gelten für Versuche mit geschlossenem Tiegel, die in zugelassenen
Prüfgeräten ermittelt werden;
18. im Rahmen der Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
a) Verkehrsgruppen
für die Verkehrslenkung eingeteilte Fahrzeuggruppen, die
nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind,
b) Sportfahrzeuge
Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Sport- oder Erholungszwecken
dienen,
c) Weichengebiete
Wasserflächen, die zum Warten, Begegnen oder Überholen
dienen,
d) Zufahrten
Wasserflächen vor den Schleusenvorhäfen des Nord-Ostsee-Kanals;
sie gelten als Fahrwasser im Sinne dieser Verordnung,
e) Schleusenvorhäfen
die Wasserflächen zwischen den Verbindungslinien der Außenhäupter
der Schleusen und der Einfahrtsfeuer in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau;
19. Sichtzeichen der Fahrzeuge
Lichter, Signalkörper, Flaggen und Tafeln;
20. Signalkörper der Fahrzeuge
Bälle, Kegel, Rhomben und Zylinder;
21. Wassermotorräder
motorisierte Wassersportgeräte, die als Personal Water
Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet
werden, oder sonstige gleichartige Geräte; sie gelten nicht als Fahrzeuge
im Sinne dieser Verordnung;
22. Maritime Verkehrssicherung
die von der Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisionen
und Grundberührungen, zur Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verhütung
der von der Schiffahrt ausgehenden Gefahren für die Meeresumwelt gegebenen
Verkehrsinformationen und Verkehrsunterstützungen sowie erlassenen
Verfügungen zur Verkehrsregelung und -lenkung;
23. Verkehrsinformationen
nautische Warnnachrichten sowie Mitteilungen der Verkehrszentrale
über die Verkehrslage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tideverhältnisse,
die zu festgelegten Zeiten in regelmäßigen Abständen oder
auf Anforderung einzelner Schiffe gegeben werden;
24. Verkehrsunterstützungen
Hinweise und Warnungen der Verkehrszentrale an die Schiffahrt
sowie Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von der Verkehrszentrale
aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. I S. 1213),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI.
I S. 1832), in der jeweils geltenden Fassung, die bei verminderter Sicht,
auf Anforderung oder wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der Verkehrsbeobachtung
für erforderlich hält, gegeben werden und sich entsprechend den
Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und
Tideverhältnisse auch auf Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwindigkeiten
oder Manöver bestimmter Schiffe erstrecken können;
25. Verkehrsregelungen
schiffahrtspolizeiliche Verfügungen der Verkehrszentrale
im Einzelfall, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der
Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen über
Vorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst- und Mindestgeschwindigkeiten
oder über das Befahren einer Seeschiffahrtsstraße umfassen können;
26. Verkehrslenkung
Maßnahmen der Verkehrszentralen am Nord-Ostsee-Kanal,
durch die der Verkehr zum Zweck der Gefahrenabwehr oder der Verkehrsablaufsteuerung
gelenkt wird;
27. Verkehrszentralen
die von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes eingerichteten
Revierzentralen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. am Tage die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang;
2. bei Nacht die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.
§ 3 Grundregeln für
das Verhalten im Verkehr
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und daß kein Anderer
geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen
unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die
Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemanns-brauch oder besondere
Umstände des Falles erfordern. Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage
ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften
über das Verhalten im Verkehr die von einer Verkehrszentrale aus in
deutscher, auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen
und -unterstützungen abzuhören und unverzüglich entsprechend
den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.
(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen
Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften
dieser Verordnung notwendig machen.
(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
in der sicheren Führung des Fahrzeugs behindert ist, darf weder ein
Fahrzeug führen noch dessen Kurs oder Geschwindigkeit selbständig
bestimmen. Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder
einem Segelsurfbrett entsprechend.
(4) Wer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder
eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration
führt, darf weder ein Fahrzeug führen noch dessen Kurs oder Geschwindigkeit
selbständig bestimmen. Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad
oder einem Segelsurfbrett entsprechend.
§ 4 Verantwortlichkeit
(1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die Sicherheit
Verantwortliche haben die Vorschriften dieser Verordnung über das
Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit
Einrichtungen für das Führen und Zeigen der Sichtzeichen und
das Geben von Schallsignalen zu befolgen. Auf Binnenschiffen ist neben
dem Fahrzeugführer hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung
verantwortlich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt.
(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den Fahrzeugführer
oder dessen Vertreter so zu beraten, daß sie die Vorschriften dieser
Verordnung befolgen können.
(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbeschadet der Vorschrift
des Absatzes 1 der Führer des Verbandes für dessen sichere Führung
verantwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers
oder des Schubschiffes; die Führer der beteiligten Fahrzeuge können
vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer
des Verbandes bestimmen.
Steht der Fahrzeugführer nicht fest und sind mehrere Personen zur
Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt
zu bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.
(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung
oder sonstigen Vorschriften ergibt, bleibt unberührt.
§ 5 Schiffahrtszeichen
Schiffahrtszeichen im Sinne dieser Verordnung sind Sichtzeichen und Schallsignale,
die Gebote, Verbote, Warnungen oder Hinweise enthalten. Die im Geltungsbereich
dieser Verordnung verwendeten Schiffahrtszeichen, die Gebote und Verbote
enthalten, sind in der Anlage I zu dieser Verordnung abschließend
aufgeführt oder in den nach § 60 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen
enthalten. Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
die den in der Anlage I geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen,
werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen,
Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit
ihnen das geforderte Schutzniveau – Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit
– gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen Anordnungen sind
zu befolgen.
(3) Das Beschädigen oder Beeinträchtigen der Erkennbarkeit
der Schiffahrtszeichen ist verboten.
§6 Sichtzeichen und Schallsignale
der Fahrzeuge
(1) Soweit die folgenden Vorschriften nicht etwas Besonderes vorschreiben,
haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln
vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignalen solche nur nach Maßgabe
der Anlage II für die dort vorgesehenen Zwecke zu führen, zu
zeigen oder zu geben. Die in dem Internationalen Signalbuch enthaltenen
Sichtzeichen und Schallsignale dürfen nur für die dort vorgesehenen
Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Sichtzeichen geführt
oder gezeigt sowie Schallsignale gegeben werden, die mit den vorgeschriebenen
oder vorgesehenen verwechselt werden können. Die Vorschriften der
Allgemeinen Zollordnung und Regel 1 Buchstaben c und e der Kollisionsverhütungsregeln
bleiben unberührt.
(2) Laternen, Leuchten und Scheinwerfer dürfen nur so gebraucht
werden, daß sie nicht blenden und dadurch die Schiffahrt gefährden
oder behindern können.
(3) Für die Ausrüstung zum Geben der nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Schallsignale gilt Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln
entsprechend. Für Schallsignalanlagen auf Fahrzeugen im Sinne des
§ 9 Abs. 4 gilt § 37 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in
der jeweils geltenden Fassung. Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit dieser
Schallsignalanlagen müssen jederzeit gewährleistet sein. Wird
die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt,
haben der Fahrzeugführer und der Eigentümer unverzüglich
für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.
(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
die den in dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen nicht
entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten
Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt,
wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau – Sicherheit, Gesundheit und
Gebrauchstauglichkeit – gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
§ 7 Fahrzeuge des öffentlichen
Dienstes
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahrzeuge des öffentlichen
Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung dringend geboten ist.
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Zweiter Abschnitt
Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
§ 8 Allgemeines
(1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen
gilt Regel 20 sowie Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend.
Sichtzeichen, die nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln
von Fahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen
und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen.
Es dürfen nur solche Sichtzeichen verwendet werden, die über
den ganzen Horizont sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie
am besten gesehen werden können. Satz 3 gilt nur, soweit diese Verordnung
nicht etwas anderes vorschreibt. Für Binnenschiffe, die die seewärtige
Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
nicht überschreiten, gilt abweichend von Satz 1
1. Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 der Kollisionsverhütungsregeln
nicht hinsichtlich der Abschirmung der Seitenlichter, wenn Positionslaternen
verwendet werden, die hinsichtlich der waagerechten Lichtverteilung den
Vorschriften der Anlage I Abschnitt 9 der Kollisionsverhütungsregeln
oder den in § 9 Abs. 4 genannten Vorschriften auch ohne Abschirmung
entsprechen,
2. Anlage l Abschnitt 5 Satz 1 und 2 der Kollisionsverhütungsregeln
nicht hinsichtlich des mattschwarzen Anstrichs bei der Verwendung von Seitenlichtern
mit Abschirmung.
(2) Die Mindesttragweite aller in dieser Verordnung für Fahrzeuge
und außergewöhnliche Schwimmkörper vorgeschriebenen Lichter
muß zwei Seemeilen betragen.
(3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Signalkörper dürfen
durch Einrichtungen ersetzt werden, die in allen Richtungen aus der Entfernung
das gleiche Aussehen wie der vorgeschriebene Signalkörper haben.
(4) Die von den Fahrzeugen nach dieser Verordnung zu führenden
Flaggen und Tafeln müssen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
rechteckig und mindestens 1 Meter hoch und 1 Meter breit sein. Die Farben
dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein. Anstelle der in
dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher
Größe, Form und Farbe geführt werden. Auf Fahrzeugen von
weniger als 20 Metern Länge dürfen Flaggen und Tafeln geringerer
Abmessung verwendet werden, die dem Größenverhältnis des
Fahrzeugs angemessen sind.
(5) (aufgehoben)
§ 9 Verwendung von Positionslaternen
und Schallsignalanlagen
(1) Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,
dürfen zur Führung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
Lichter und zur Abgabe der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale
nur solche Positionslaternen und Schallsignalanlagen verwenden, deren Baumuster
vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zur Verwendung auf
Seeschiffahrtsstraßen zugelassen sind. Für die Baumusterzulassung,
die Wirksamkeit und die Instandsetzung gelten die §§ 7 und 9
der Schiffsausrüstungsverordnung-See vom 20. Mai 1998 (BGBI. I S.
1168) entsprechend.
(2) Abweichend von Nummer 11 der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln
müssen Positionslaternen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen
unter Ruder oder Segel von weniger als 20 Metern Länge, auf denen
keine ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen,
auf bemannten Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlage sowie für
die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 der
Binnenschiffs- Untersuchungsordnung dürfen nichtelektrische Positionslaternen
verwendet werden.
(3) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln
braucht das Topplicht auch dann nur in einer Mindesthöhe von 6 Metern
geführt zu werden, wenn das Fahrzeug breiter als 6 Meter ist. Abweichend
von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln
muß bei Zollfahrzeugen, Fahrzeugen der Wasserschutzpolizeien und
des Bundesgrenzschutzes der Abstand zwischen den senkrecht übereinander
zu führenden Lichtern mindestens 1 Meter betragen.
(4) Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 5 dürfen
zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln
auch solche Positionslaternen verwendet werden, die vom Bundesamt für
Seeschiffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen
als starke Lichter nach der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke
der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt
auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBI. I S. 531), geändert
durch Verordnung vom 4. März 1994 (BGBI. I S. 440), in der jeweils
geltenden Fassung, oder nach der Verordnung über die Farbe und .Lichtstärke
der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich
der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBI.
I S. 1775), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 16.
März 1992 (BGBI. I S. 531), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen
sind. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslaternen
beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße
Instandsetzung oder Ersatz zu sorgen.
(5) Abweichend von Anlage I Abschnitt 2 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln
brauchen Binnenschiffe, die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche
der Zone 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung nicht überschreiten,
das vordere weiße Licht nur mindestens 5 Meter über dem Schiffskörper
und das zweite, hintere Licht nur mindestens 3 Meter über dem vorderen
Licht zu setzen.
§ 10 Kleine Fahrzeuge
(1) Abweichend von Regel 22 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln
müssen Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge, die berechtigt
sind, die Bundesflagge zu führen, Seitenlichter mit einer Mindesttragweite
von zwei Seemeilen führen.
(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln
haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 Metern Länge und Fahrzeuge
unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Kollisionsverhütungsregeln
vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, mindestens ein
weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln
zu führen.
(3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen die hiernach vorgeschriebenen
Lichter, und Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 Metern Länge, auf
denen die nach Regel 23 Buchstaben a und c der Kollisionsverhütungsregeln
vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, dürfen
in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren,
es sei denn, daß ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist
eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht
ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen,
um einen Zusammenstoß zu verhüten.
(4) Auf den nach § 60 Abs. 1 als Anker- und Liegestellen bekanntgemachten
Wasserflächen brauchen Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge
nicht die nach Regel 30 Buchstabe a, b oder c der Kollisionsverhütungsregeln
vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen; Regel 30 Buchstabe e der
Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.
(5) Abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln
brauchen offene Fischerboote nur ein weißes Rundumlicht im Sinne
von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
Regel 26 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.
§§ 11 bis 18
(aufgehoben)
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Vierter Abschnitt
Fahrregeln
§ 21 Grundsätze
(1) Die Fahrregeln dieses Abschnitts sowie des Siebenten Abschnitts
gelten unabhängig von den Sichtverhältnissen. Abweichend von
den Regeln 11 und 19 der Kollisionsverhütungsregeln gelten die Regel
13 Buchstabe a und c und Regel 14 Buchstabe a und c der Kollisionsverhütungsregeln
im Fahrwasser auch dann, wenn die Fahrzeuge einander nicht in Sicht, aber
mittels Radar geortet haben.
(2) Beim Begegnen, Überholen und Vorbeifahren an Fahrzeugen und
Anlagen ist ein sicherer Passierabstand nach Regel 8 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln
einzuhalten.
(3) Im Fahrwasser müssen die Buganker klar zum sofortigen Fallen
sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 20 Metern Länge.
§ 22 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot
(1) Abweichend vom Gebot, im Fahrwasser gemäß Regel 9 Buchstabe
a der Kollisionsverhütungsregeln soweit wie möglich rechts zu
fahren, darf innerhalb von nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Fahrwasserabschnitten
von allen oder von einzelnen Fahrzeuggruppen links gefahren werden. Nach
§ 60 Abs. 1 bekanntgemachte Fahrzeuggruppen haben die einmal gewählte
linke Fahrwasserseite beizubehalten.
(2) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, daß klar
erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht benutzt wird.
(3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen außerhalb
des Fahrwassers haben sich alle bekanntgemachten Fahrzeuggruppen an der
in ihrer Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite zu halten.
§ 23 Überholen
(1) Grundsätzlich muß links überholt werden. Soweit die
Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden.
(2) Das überholende Fahrzeug muß unter Beachtung von Regel
9 Buchstabe e und Regel 13 der Kollisionsverhütungsregeln die Fahrt
so weit herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden
Fahrzeug einhalten, daß kein gefährlicher Sog entstehen kann
und während des ganzen Überholmanövers jede Gefährdung
des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das vorausfahrende Fahrzeug muß
das Überholen soweit wie möglich erleichtern.
(3) Das Überholen ist verboten
1. in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht freifahrenden
Fähren,
2. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,
3. vor und innerhalb von Schleusen sowie innerhalb der Schleusenvorhäfen
und Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme von schwimmenden Geräten
im Einsatz,
4. innerhalb von Strecken und zwischen Fahrzeugen, die nach § 60
Abs. 1 bekanntgemacht sind.
(4) Kann in einem Fahrwasser nur unter Mitwirkung des zu überholenden
Fahrzeugs sicher überholt werden, so ist das Überholen nur erlaubt,
wenn das zu überholende Fahrzeug auf eine entsprechende Anfrage oder
Anzeige des überholenden Fahrzeugs hin eindeutig zugestimmt hat. Das
überholende Fahrzeug kann abweichend von Regel 9 Buchstabe e Ziffer
i der Kollisionsverhütungsregeln seine Absicht über UKW-Sprechfunk
dem zu überholenden Fahrzeug mitteilen, wenn
1. eine eindeutige Identifikation der Kommunikationsteilnehmer
erfolgt,
2. eine eindeutige Absprache über UKW-Sprechfunk möglich ist,
3. durch die Wahl des UKW-Kanals sichergestellt wird, daß möglichst
alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die UKW-Absprache mithören können,
und
4. die Verkehrslage es erlaubt.
Ist das zu überholende Fahrzeug einverstanden, so kann es seine Zustimmung
abweichend von Regel 34 Buchstabe c Ziffer ii der Kollisionsverhütungsregeln
über UKW- Sprechfunk geben und Maßnahmen für ein sicheres
Passieren treffen. Liegen die Voraussetzungen für die Absprache über
UKW-Sprechfunk nicht vor, gilt ausschließlich Regel 9 Buchstabe e
der Kollisionsverhütungsregeln.
(5) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-Kanal ist das
Überholen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrsgruppenzahlen
der sich überholenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte
Zahl überschreitet.
§ 24 Begegnen
(1) Beim Begegnen auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten
Kursen im Fahrwasser ist nach Steuerbord auszuweichen.
(2) Das Begegnen ist verboten an Stellen, innerhalb von Strecken und
zwischen bestimmten Fahrzeugen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht
sind.
(3) Abweichend von Regel 14 der Kollisionsverhütungsregeln dürfen
Fahrzeuge innerhalb von Fahrwasserabschnitten im Sinne des § 22 Abs.
1 einem Gegenkommer ausnahmsweise nach Backbord ausweichen. Die Absicht
ist dem Gegenkommer anzuzeigen. Dem Gegenkommer kann das Fahrzeug seine
Absicht über UKW-Sprechfunk mitteilen, wenn
1. eine eindeutige Identifikation der Kommunikationsteilnehmer
erfolgt,
2. eine eindeutige Absprache über UKW-Sprechfunk möglich ist,
3. durch die Wahl des UKW-Kanals sichergestellt wird, daß möglichst
alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die UKW-Absprache mithören können,
und
4. die Verkehrslage es erlaubt.
Liegen die Voraussetzungen für die Absprache über UKW- Sprechfunk
nicht vor, so ist dem Gegenkommer die Absicht durch das Schallsignal nach
Nummer 5 der Anlage II.2 anzuzeigen.
(4) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-Kanal ist das
Begegnen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrsgruppenzahlen der sich
begegnenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Zahl
überschreitet. Einem Fahrzeug der Verkehrsgruppen 4 bis 6 ist auszuweichen.
§ 25 Vorfahrt der Schiffahrt
im Fahrwasser
(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Regelungen gelten
für Fahrzeuge im Fahrwasser abweichend von der Regel 9 Buchstabe b
bis d und den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c der Kollisionsverhütungsregeln.
(2) Im Fahrwasser haben dem Fahrwasserverlauf folgende Fahrzeuge unabhängig
davon, ob sie nur innerhalb des Fahrwassers sicher fahren können,
Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die
1. in das Fahrwasser einlaufen,
2. das Fahrwasser queren,
3. im Fahrwasser drehen,
4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.
(3) Sofern Segelfahrzeuge nicht deutlich der Richtung eines Fahrwassers
folgen, haben sie sich untereinander nach den Kollisionsverhütungsregeln
zu verhalten, wenn sie dadurch vorfahrtberechtigte Fahrzeuge nicht gefährden
oder behindern.
(4) Fahrzeuge im Fahrwasser haben unabhängig davon, ob sie dem
Fahrwasserverlauf folgen, Vorfahrt vor Fahrzeugen, die in dieses Fahrwasser
aus einem abzweigenden oder einmündenden Fahrwasser einlaufen.
(5) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die nicht mit Sicherheit
hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt,
oder einer durch das Sichtzeichen A.2 der Anlage I gekennzeichneten Stelle
des Fahrwassers von beiden Seiten, so hat Vorfahrt
1. in Tidegewässern und in tidefreien Gewässern mit
Strömung das mit dem Strom fahrende Fahrzeug, bei Stromstillstand
das Fahrzeug, das vorher gegen den Strom gefahren ist,
2. in tidefreien Gewässern ohne Strömung das Fahrzeug, das
grundsätzlich die Steuerbordseite des Fahrwassers zu benutzen hat.
Das wartepflichtige Fahrzeug muß außerhalb der Engstelle so
lange warten, bis das andere Fahrzeug vorbeigefahren ist. (6) Ein Fahrzeug,
das die Vorfahrt zu gewähren hat, muß rechtzeitig durch sein
Fahrverhalten erkennen lassen, daß es warten wird. Es darf nur weiterfahren,
wenn es übersehen kann, daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt
wird.
§ 26 Fahrgeschwindigkeit
(1) Jedes Fahrzeug, Wassermotorrad und Segelsurfbrett muß unter
Beachtung von Regel 6 der Kollisionsverhütungsregeln mit einer sicheren
Geschwindigkeit fahren. Fahrzeuge und Wassermotorräder haben ihre
Geschwindigkeit rechtzeitig so weit zu vermindern, wie es erforderlich
ist, um Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag zu vermeiden, insbesondere
beim Vorbeifahren an
1. Häfen, Schleusen und Sperrwerken,
2. festliegende Fähren,
3. manövrierunfähigen und festgekommenen Fahrzeugen sowie
an manövrierbehinderten Fahrzeugen nach Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln,
4. schwimmenden Geräten und schwimmenden Anlagen,
5. außergewöhnlichen Schwimmkörpern, die geschleppt
werden, sowie
6. an Stellen, die durch die Sichtzeichen über Geschwindigkeitsbeschränkung
oder durch die Flagge "A" des Internationalen Signalbuches gekennzeichnet
sind.
(2) Wird der Verkehr durch Sichtzeichen und bei verminderter Sicht zusätzlich
durch Schallsignale geregelt, so ist die Geschwindigkeit so einzurichten,
daß bei einer kurzfristigen Änderung des gezeigten Sichtzeichens
oder des gegebenen Schallsignals das Fahrzeug sofort aufgestoppt werden
kann. Wird an einer Anlage zur Regelung des Verkehrs durch Lichter kein
Sichtzeichen gezeigt, so ist aufzustoppen, bis weitere Anweisung erfolgt.
(3) Innerhalb von Strecken, deren Grenzen nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht
sind, darf die bekanntgemachte Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser,
auf dem Nord-Ostsee-Kanal über Grund, nicht überschritten werden.
(4) Vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb darf außerhalb des
Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 Metern von der jeweiligen
Wasserlinie des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser
von 8 Kilometern (4,3 Seemeilen) in der Stunde nicht überschritten
werden.
§ 27 Schleppen
und Schieben
(1) Schleppen oder Schieben dürfen nur Fahrzeuge, welche die dafür
erforderlichen Einrichtungen besitzen und deren Manövrierfähigkeit
beim Schleppen oder Schieben gewährleistet ist.
(2) Schlepp- oder Schubverbände dürfen nicht mehr Anhänge
oder Schubleichter enthalten, als die Schlepper oder Schubschiffe unter
Berücksichtigung der Verkehrslage und der Beschaffenheit der Seeschiffahrtsstraße
sicher zu führen vermögen.
(3) Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in Fahrt ist auf den nach
§ 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen verboten. Im übrigen
dürfen Maschinenfahrzeuge mit Ausnahme beim Bugsieren nicht mit eigener
Maschinenkraft nebeneinander gekoppelt fahren.
§28 Durchfahren
von Brücken und Sperrwerken
(1) Vor und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen nur
gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum für
die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt
entsprechend § 25 Abs. 5 zu beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug
muß in ausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten. Dabei
darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken
und Abweisedalben festmachen.
(2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem
oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren
werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem
Zustand mit Sicherheit ausreichen. Das Öffnen der Brücke darf
nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen
von Masten, Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen
mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden
ist.
(3) In Sperrwerken ist es verboten, zu ankern oder Anker, Ketten oder
Trossen schleifen zu lassen. Für das Durchfahren von Sperrwerken gelten
die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
§ 29 Einlaufen
in Schleusen und Auslaufen
(1) Schleusen dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für
die die Abmessungen der Schleusen mit Sicherheit ausreichen. Solange die
Einfahrt in eine Schleuse nicht freigegeben ist, muß in ausreichender
Entfernung vor der Schleuse angehalten werden. Dabei darf ein Fahrzeug
vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben
festmachen.
(2) Die Fahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor der Schleuse
einzulaufen. Am Nord-Ostsee-Kanal bestimmt sich die Reihenfolge des Einlaufens
in die Schleusen in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau durch die Reihenfolge
der Ankunft an der Grenze der Zufahrt.
(3) Vor dem Einlaufen in die Schleuse sind rechtzeitig alle Maßnahmen
zu treffen, die sicherstellen, daß das Fahrzeug auch bei Ausfall
der Antriebsanlage sofort aufgestoppt werden kann.
(4) Innerhalb der Schleusen ist verboten
1. zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen,
2. ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht umzuschlagen.
(5) Die Fahrzeuge dürfen erst nach dem vollständigen Öffnen
der Schleusentore auslaufen. Die Schleusenkammer ist unverzüglich
zu verlassen. Bei dem Ablegen sind die Leinen so zu bedienen, daß
das Fahrzeug bei Aufnahme einer falschen Fahrtrichtung sofort aufgestoppt
werden kann. Die Fahrzeuge haben aus der Schleuse in der Reihenfolge ihres
Einlaufens auszulaufen, es sei denn, die beteiligten Fahrzeugführer
vereinbaren eine andere Reihenfolge.
§30 Fahrbeschränkungen
und Fahrverbote
(1) Die Seeschiffahrtsstraßen Jade, Weser, Hunte, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal,
Kieler Förde und Trave sowie die Wasserflächen der Zufahrten
zu den Häfen Wismar, Rostock mit Warnow, Stralsund mit Gellenstrom,
Landtief und Osttief und Wolgast dürfen von den nachstehend aufgeführten
Fahrzeugen, von denen auf Grund der Art der beförderten Ladung besondere
Gefahren für die übrige Schiffahrt ausgehen können, nur
unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen befahren werden:
1. Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände, welche
a) gasförmige Güter nach dem Internationalen Code
für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) (BAnz. Nr. 125a vom 12.
Juli 1986), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 26. Januar 1998
(BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998), in der jeweils geltenden Fassung, außer
Stickstoff und Kältemittel,
b) flüssige Chemikalien nach dem Internationalen Code für
den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher
Chemikalien als Massengut (IBC-Code) (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986),
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr.
89a vom 14. Mai 1998) in der jeweils geltenden Fassung, für die nach
Kapitel 15 Abschnitt 15.19 des IBC-Code in vollem Umfang Überfüllsicherungen
und Füllstandsalarme vorgeschrieben sind und die daher den Eintrag
"15.19" in Spalte "o" der Tabelle in Kapitel 17 des Codes haben, oder
c) flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen
Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen (BGBI.
1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung als Massengut befördern,
2. leere Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände nach dem Löschen
der in Nummer 1 Buchstabe b oder c genannten Stoffe – ausgenommen Restmengen,
die bei ordnungsgemäßer Funktionsfähigkeit der Löscheinrichtungen
nicht mehr gepumpt werden können – sofern der Flammpunkt der letzten
Ladung unter 35 'C lag und die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig
inertisiert sind,
3. Reaktorschiffe.
(2) Voraussetzungen für das Befahren der in Absatz 1 aufgeführten
Seeschiffahrtsstraßen sind:
1. Beim Einlaufen in die Seeschiffahrtsstraße oder beim
Verlassen einer Liegestelle muß eine Sicht von mehr als 1000 Metern
herrschen; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer Ladefähigkeit
von bis zu 2000 Tonnen, soweit die Sicht von 500 Metern nicht unterschritten
wird, sowie für die unmittelbare Einfahrt in den oder Ausfahrt aus
dem Nord-Ostsee-Kanal und für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals,
ausgenommen das Verlassen eines Liegeplatzes in einem Hafen,
2. es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät eingeschaltet
sein und
3. bei Gebrauch einer Selbststeueranlage hat sich ein Rudergänger
in der Nähe des Ruders aufzuhalten.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können für Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen
weitere schiffahrtspolizeiliche Voraussetzungen für das Befahren der
Seeschiffahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen nach §
60 Abs. 1 bekanntgemacht werden.
§ 31 Wasserskilaufen,
Wassermotorradfahren und Segelsurfen
(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen, das Fahren mit einem Wassermotorrad
und das Fahren mit einem Segelsurfbrett mit Ausnahme auf den nach §
60 Abs. 1 bekanntgemachten oder durch Sichtzeichen freigegebenen Wasserflächen
verboten. Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen, das
Fahren mit einem Wassermotorrad und das Fahren mit einem Segelsurfbrett
erlaubt; dies gilt nicht auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten
Wasserflächen.
(2) Die Führer von Zugbooten der Wasserskiläufer sowie die
Wassermotorradfahrer und Segelsurfer haben allen Fahrzeugen auszuweichen;
untereinander haben sie entsprechend den Kollisionsverhütungsregeln
auszuweichen. Bei der Begegnung mit Fahrzeugen, Wassermotorrädem und
Segelsurfern haben die Wasserskiläufer sich im Kielwasser ihrer Zugboote
zu halten.
(3) Bei Nacht, bei verminderter Sicht und während der nach §
60 Abs. 1 bekanntgemachten Zeiten darf nicht Wasserski gelaufen oder mit
einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett gefahren werden.
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Fünfter Abschnitt
Ruhender Verkehr
§ 32 Ankern
(1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf den Reeden verboten.
Dies gilt nicht für manövrierbehinderte Fahrzeuge nach Regel
3 Buchstabe g Ziffer i und ii der Kollisionsverhütungsregeln. Außerhalb
des Fahrwassers ist das Ankern auf folgenden Wasserflächen verboten:
1. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,
2. in einem Umkreis von 300 Metern von schwimmenden Geräten, Wracks
und sonstigen Schiffahrtshindernissen und Leitungstrassen sowie von Warnstellen,
Kabeln und Rohrleitungen,
3. bei verminderter Sicht in einem Abstand von weniger als 300 Metern
von Hochspannungsleitungen,
4. in einem Abstand von 100 Metern vor und hinter Sperrwerken,
5. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Schleusen und Sielen sowie in
den Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal,
6. innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken sowie
7. an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die nach §
60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.
(2) Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als
Ankern. Im Bereich der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bezeichneten Wasserflächen
ist auch der Gebrauch des Ankers verboten.
(3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden dürfen nur
die Fahrzeuge ankern, denen nach der Zweckbestimmung der Reede das Liegen
dort gestattet ist.
(4) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder auf einer Reede
vor Anker liegenden Fahrzeug oder außergewöhnlichen Schwimmkörper
sowie auf Fahrzeugen, für die nach Absatz 3 das Ankerverbot nicht
gilt, muß ständig Ankerwache gegangen werden. Das gilt nicht
für Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge auf den nach §
10 Abs. 4 bezeichneten Wasserflächen.
§ 33 Anlegen
und Festmachen
(1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht beeinträchtigt
werden. Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen, hat
die übrige Schiffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit
der gebotenen Vorsicht zu navigieren.
(2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten:
1. an Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln, festen
und schwimmenden Schiffahrtszeichen,
2. an abbrüchigen Stellen am Ufer,
3. an Stellen, an denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 5
verboten ist,
4. innerhalb von Strecken, in denen das Ankern nach § 32 Abs. 1
Nr. 6 verboten ist, sowie
5. an nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Stellen.
(3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind, soweit es möglich ist,
an beiden Enden ausreichend am Ufer zu befestigen.
(4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffsschraube nur drehen
1. probeweise mit der geringstmöglichen Kraft,
2. unmittelbar vor dem Ablegen und
3. wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet werden.
§ 34 Umschlag
Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag
einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür
bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten
Voraussetzungen gestattet.
§ 35 Ankern,
Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren
von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter
befördern
(1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2 Abs.
1 Nr. 16) befördern, dürfen nur auf den nach § 60 ABS. 1
bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten
Voraussetzungen ankern oder festmachen.
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter
befördern, im Bereich der Reede oder Liegestelle gleichzeitig, so
haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.
(3) Von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern,
haben andere Fahrzeuge unter besonderer Berücksichtigung des Funkenflugs
einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, ausgenommen Schlepper,
Versorgungs- und Tankreinigungsschiffe sowie Fahrzeuge, die am Umschlag
beteiligt sind. Diese Fahrzeuge dürfen in den Bereich der Reede oder
Liegestelle nur einlaufen, wenn Schornsteine und Auspuffleitungen mit Vorrichtungen
versehen sind, die den Funkenflug verhindern.
(4) An festgemachten Tankschiffen, die nach dem Löschen bestimmter
gefährlicher Güter nicht gereinigt und entgast worden sind, dürfen
beim Füllen der Tanks mit Ballastwasser keine Fahrzeuge und beim Reinigen
und Entgasen nur die dafür erforderlichen Tankreinigungsschiffe längsseits
liegen.
(5) Festgemachte Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter
befördern, sowie Fahrzeuge, die in deren Nähe liegen, müssen
jederzeit sofort verholen können.
§ 36 Umschlag
bestimmter gefährlicher Güter
(1) Der Umschlag bestimmter gefährlicher Güter (§ 2 Abs.
1 Nr. 16) ist nur auf den hierfür nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten
Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen
gestattet. Der Umschlag ist der zuständigen Schiffahrtspolizeibehörde
rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(2) Während des Umschlags darf an einem Fahrzeug, das bestimmte
gefährliche Güter befördert, auf jeder Seite jeweils nur
ein am Umschlag beteiligtes Fahrzeug längsseits liegen.
(3) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge haben von den am Umschlag
beteiligten Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern,
einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu halten, anderenfalls den Anker-
oder Liegeplatz zu räumen.
(4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahrzeug die Reede oder Liegestelle
unverzüglich zu verlassen.
(5) Unberührt bleiben alle sonstigen Vorschriften, die den Umgang
und den Transport mit gefährlichen Gütern betreffen.
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Sechster Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 37 Verhalten
bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen
(1) Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug möglichst so weit aus
dem Fahrwasser zu schaffen, daß die Schifffahrt nicht beeinträchtigt
wird. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines
beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet.
(2) Wird der für die Schiffahrt erforderliche Zustand der Seeschiffahrtsstraße
oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch
1. in der Seeschiffahrtsstraße hilflos treibende, festgekommene,
gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder außergewöhnliche
Schwimmkörper oder durch andere treibende oder auf Grund geratene
Gegenstände oder
2. Schiffsunfälle, Brände oder sonstige Vorkommnisse auf Fahrzeugen,
schwimmenden Anlagen und außergewöhnlichen Schwimmkörpern
beeinträchtigt oder gefährdet, so ist das zuständige Wasser-
und Schiffahrtsamt oder die Verkehrszentrale unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Ort eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom Fahrzeugführer unverzüglich
behelfsmäßig zu bezeichnen. Nach einem Zusammenstoß ist
hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen
Fahrzeugs verpflichtet. Er darf die Fahrt erst nach Genehmigung des zuständigen
Wasser- und Schiffahrtsamtes fortsetzen.
(4) Ein festgekommenes Fahrzeug darf seine Maschine zum Freikommen benutzen,
es sei denn, daß dies ohne Beschädigung der Seeschiffahrtsstraße
einschließlich der Ufer, Strombauwerke und Schiffahrtsanlagen nicht
möglich ist oder die Schiffahrt gefährdet wird.
(5) Auf Fahrzeugen, die das Bleib-Weg-Signal nach Nummer 2.2 der Anlage
ll.2 wahrnehmen, sollen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen
zur Abwendung der drohenden Gefahr ergriffen werden, insbesondere
1. alle nach außen führenden und nicht zur Aufrechterhaltung
des Schiffsbetriebes erforderlichen Öffnungen geschlossen,
2. alle nicht zur Gewährleistung der Sicherheit von Schiff, Besatzung
und Ladung erforderlichen Hilfsmaschinen abgestellt,
3. nicht geschützte offene Feuer gelöscht, insbesondere das
Rauchen eingestellt, sowie
4. Geräte mit glühenden oder Funken gebenden Teilen stillgelegt
werden.
§ 38 Ausübung
der Fischerei und der Jagd
Auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen ist
das Fischen für bestimmte Arten der Fischerei, Schießen oder
Jagen verboten. Für Fahrzeuge der Berufsfischerei gilt das Ankerverbot
nicht im Fahrwasser, mit Ausnahme auf den nach Satz 1 bekanntgemachten
Wasserflächen.
§ 39 Fahrpläne
für Fahrgastschiffe und Fähren
(1) Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahrgastbeförderung
nur von Anlegestellen aus durchführen, die nach § 31 Abs. 1 Nr.
2 und Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes genehmigt oder rechtmäßig
vorhanden sind. Die Vorschriften über Bewilligungen, Erlaubnisse und
Genehmigungen für die Einrichtung der Anlegestellen, die Fahrgastschiffahrt
und den Fährbetrieb bleiben unberührt.
(2) Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regelmäßigen
Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan mit den Abfahrtsund Ankunftszeiten
und den Anlegestellen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten
dem zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamt vorzulegen. Die Fahrten
sind nach den im Fahrplan angegebenen Zeiten durchzuführen. Jede Fahrplanänderung
ist zwei Wochen, bevor sie in Kraft treten soll, der nach Satz 1 zuständigen
Behörde mitzuteilen.
(3) Der Unternehmer hat auf Verlangen des zuständigen Wasser- und
Schiffahrtsamtes den Fahrplan so zu ändern, daß Beeinträchtigungen
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an den Anlegestellen und im
Fahrwasser vermieden werden.
(4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Übersteigen von Fahrgästen
von einem Fahrzeug auf ein anderes ist verboten, es sei denn, örtliche
Verhältnisse oder besondere Umstände erfordern dies.
§40 (aufgehoben)
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Siebenter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
§ 41 Geltungsbereich
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal und seinen Zufahrten gelten die Vorschriften
dieses Abschnitts zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser
Verordnung, insbesondere zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5, §
24 Abs. 4, § 29 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 5 enthaltenen Sondervorschriften
für den Nord-Ostsee-Kanal.
§ 42 Zulassung
(1) Der Nord-Ostsee-Kanal darf von Fahrzeugen sowie von Schub- und Schleppverbänden
nur befahren werden, wenn
1. die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen nicht
überschritten werden,
2. die Stabilität und Manövrierfähigkeit gewährleistet
ist,
3. der Ruderlagenanzeiger ausreichend beleuchtet ist,
4. keine Gegenstände über die Bordwand hinausragen und
5. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht in anderer Weise
beeinträchtigt ist.
Dies gilt für schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen entsprechend.
(2) Bei Schleppverbänden muß sichergestellt sein, daß
eine Geschwindigkeit von 9 Kilometern (4,9 Seemeilen) in der Stunde eingehalten
werden kann und sich auf jedem Anhang mindestens zwei schiffahrtskundige
Personen befinden.
(3) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2 Abs.
1 Nr. 16) befördern sind spätestens bei der Anmeldung nach §
43 als solche anzuzeigen. Dies gilt nicht für Kriegsfahrzeuge. Fahrzeugführer
von gelöschten Tankschiffen haben mit der Anmeldung eine schriftliche
Erklärung über die Gasfreiheit des Fahrzeugs vorzulegen. Fahrzeuge,
die gefährliche Güter der Klassen 1 bis 9 des IMDG-Code deutsch
befördern, haben die nach Kapitel Vll Regel 5 Nr. 5 der Anlage zum
internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (Verordnung vom 11. Januar 1979 – BGBI. 1979 II S. 141),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 1997 (BGBI. 1997 II
S. 934), in der jeweils geltenden Fassung mitzuführenden Verzeichnisse
oder Staupläne während der Kanalfahrt griffbereit auf der Brücke
vorzuhalten.
(4) Die Verwendung automatischer Steueranlagen oder Kabelfernbedienungsanlagen
ist nur unter den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen
gestattet.
(5) Nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Fahrzeuge haben für die
Kanalfahrt von dieser Behörde als zuverlässig und mit den Verhältnissen
auf dem Nord-Ostsee-Kanal vertraut anerkannte Steurer (Kanalsteurer) in
bekanntgemachter Zahl anzunehmen. Satz 1 gilt nicht
1. für die Fahrtstrecke zwischen den Kanalschleusen Brunsbüttel
und dem Kanal-Kilometer 6,00,
2. für die Fahrtstrecke zwischen den Kanalschleusen Kiel-Holtenau
und der westlichen Begrenzung der Weiche Schwartenbek,
3. für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und für Kriegsfahrzeuge.
(6) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5
nicht erfüllen, kann das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt
die Durchfahrt verweigern oder unter Auflagen gestatten.
(7) Fahrzeuge dürfen außerhalb der Weichengebiete, öffentlichen
Häfen, Umschlagsund sonstigen Liegestellen aus anderen als verkehrsbedingten
Gründen nicht liegen.
§ 43 An- und Abmeldung
(1) Der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter hat die Kanalfahrt
umgehend nach dem Einfahren in die Schleusen Brunsbüttel, Kiel-Holtenau
oder Gieselau beim zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamt unter Vorlage
der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Unterlagen anzumelden.
(2) Macht ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal fest, ohne ein Haltegebot
erhalten zu haben, so hat es sich bei der zuständigen Verkehrszentrale
abzumelden. Die Kanalfahrt darf erst nach Zustimmung der Verkehrszentrale
angetreten oder fortgesetzt werden. Nach Erteilung der Zustimmung haben
Fahrzeuge die Kanalfahrt unverzüglich anzutreten. Der Fahrzeugführer
hat bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr
die Verkehrsinformationen der Verkehrszentrale unverzüglich entsprechend
den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen
und den getroffenen Maßnahmen der Verkehrslenkung nachzukommen.
§ 44
(aufgehoben)
§ 45
Verkehr in den Zufahrten
Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die in
den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht
1. für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der
Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau,
2. für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur Anlegestelle
in Kiel-Holtenau,
3. für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und nach den zugelassenen
Liegestellen sowie
4. für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge
und zugelassene Schlepper.
§ 46 Vorfahrt
beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen
(1 ) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Regelungen gelten
abweichend von der Regel 9 Buchstabe b bis d und den Regeln 15 und 18 Buchstabe
a bis c der Kollisionsverhütungsregeln.
(2) In Kiel-Holtenau haben die aus der Zufahrt in die Neue Schleuse
einlaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus der Alten Schleuse
auslaufenden Fahrzeugen. In Brunsbüttel haben die aus den Schleusenvorhäfen
in die Zufahrt auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den in diesen
Bereich einlaufenden Fahrzeugen.
(3) In Brunsbüttei und in Kiel-Holtenau haben die aus den Neuen
Schleusen auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus den Alten
Schleusen auslaufenden Fahrzeugen.
§47 Verbot
des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens
(1) Bei verminderter Sicht dürfen Fahrzeuge nicht aus den Schleusen
nach den Binnenhäfen und in Kiel-Holtenau auch nicht nach dem Schleusenvorhafen
auslaufen, solange von dort andere Fahrzeuge in die Schleusen einlaufen.
(2) In Brunsbüttel dürfen Fahrzeuge nicht in den Schleusenvorhafen
auslaufen, solange andere Fahrzeuge von der Elbe her in den jeweiligen
Schleusenvorhafen einlaufen. Fahrzeuge mit einem bestimmten Tiefgang dürfen
bei nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserständen nicht in
die Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen.
§ 48 Fahrabstand
(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter
den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge
1. der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von mindestens
600 Metern,
2. der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von mindestens
1000 Metern
von einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, es sei denn, daß
sie dieses gemäß § 23 Abs. 4 und 5 überholen.
(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge
kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.
§ 49 Verhalten
vor und in den Weichengebieten
(1) In die Weichengebiete ist zügig einzulaufen.
(2) Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen A.22 Buchstabe b der Anlage
I gezeigt, hat sich ein Fahrzeug, dem die Ausfahrt verboten ist, an den
jeweils vordersten und in seiner Fahrtrichtung rechtsliegenden freien Dalben
zu legen. An den jeweils vordersten freien Dalben an der linken Seite darf
sich ein Fahrzeug nur legen, wenn Verkehrs- oder Wetterverhältnisse
dies erfordern.
(3) Für das Verlassen des Weichengebietes ist grundsätzlich
die Reihenfolge des Einlaufens in das Weichengebiet maßgebend. Will
ein Fahrzeug ein vor ihm an derselben Dalbenreihe liegendes und zur Weiterfahrt
berechtigtes Fahrzeug überholen, haben sich die Fahrzeugführer
nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 zu verständigen. Dies gilt
auch, wenn in das Weichengebiet einlaufende Fahrzeuge die im Weichengebiet
in gleicher Fahrtrichtung liegenden und zur Weiterfahrt berechtigten Fahrzeuge
überholen wollen. Das Vorbeifahren an zur Weiterfahrt nicht berechtigten
Fahrzeugen, die an den Dalben liegen, gilt nicht als Überholen.
(4) Fahrzeuge, die an der linken Dalbenreihe liegen, dürfen erst
ablegen, wenn die durchgehende Schiffahrt und die von der rechten Dalbenreihe
ablegenden Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert werden.
(5) Fahrzeugen ist das Liegen in den Weichengebieten aus anderen als
verkehrs- oder wetterbedingten Gründen nur mit Zustimmung der zuständigen
Verkehrszentrale gestattet.
§ 50 Fahrregeln
für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände
(1) Freifahrer dürfen bei verminderter Sicht auf dem Nord-Ostsee-Kanal
nur fahren, wenn
1. das Radargerät einwandfrei arbeitet und
2. sich außer dem Fahrzeugführer eine fachkundige Person
zur Bedienung des Radargerätes auf der Brücke befindet.
Andernfalls hat das Fahrzeug die Kanalfahrt zu unterbrechen und im nächsten
Weichengebiet nach Möglichkeit hinter den Dalben oder an der nächsten
Liegestelle festzumachen.
(2) Freifahrer und Schub- und Schleppverbände, welche die nach
§ 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen für die Nachtfahrt
nicht erfüllen, dürfen nur während der nach § 60 Abs.
1 bekanntgemachten Zeiten (Tagfahrzeiten) den Nord-Ostsee-Kanal befahren.
Außerhalb dieser Zeiten ist gestattet
1. das Einlaufen in die Schleusen von den Binnenhäfen
aus und das Auslaufen in diese,
2. die Weiterfahrt bis zum Kreishafen Rendsburg, wenn die Weiche Freiholz
oder die Weiche Audorf/Rade vor Ablauf der Tagfahrzeit erreicht wird,
3. die Weiterfahrt bis zur Ausgangsschleuse, wenn die Weiche Dükerswisch
oder Groß-Nordsee vor Ablauf der Tagfahrzeit erreicht wird.
(3) Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 dürfen nicht mehr als ein Sportfahrzeug
mit einer Länge bis zu 20 Meter während der Tagfahrzeiten schleppen;
ein solcher Schleppverband gilt für die Verkehrslenkung als alleinfahrendes
Fahrzeug.
(4) Schleppverbände haben bei verminderter Sicht und bei Sturm
die Kanalfahrt zu unterbrechen und möglichst in einem Weichengebiet
festzumachen.
§ 51 Fahrregeln
für Sportfahrzeuge
(1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den Nord-Ostsee-Kanal
lediglich zur Durchfahrt und ohne Lotsen nur während der Tagfahrzeiten
im Sinne des § 50 Abs. 2 und nicht bei verminderter Sicht benutzen.
Dies gilt nicht für das Aufsuchen der für Sportfahrzeuge zugelassenen
Liegestellen im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im Binnenhafen Brunsbüttel
sowie das beim Schleusenmeister angemeldete Ausschleusen zur Elbe.
(2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren
Lagerplatz unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben
und auf dem Nord-Ostsee-Kanal fahren wollen, benötigen einen vom zuständigen
Wasser- und Schiffahrtsamt ausgestellten Fahrtausweis.
(3) Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so einrichten, daß
sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine für Sportfahrzeuge bestimmte Liegestelle
erreichen können.
(4) Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht dürfen Sportfahrzeuge
in den Weichengebieten hinter den Dalben oder an geeigneten Liegestellen
festmachen. Dies gilt auch. wenn sie von einem Freifahrer der Verkehrsgruppe
1 geschleppt werden. (5j Das Segeln ist auf dem Nord-Ostsee-Kanal verboten.
Dies gilt nicht 1. im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau vor den Alten Schleusen,
2. außerhalb des Fahrwassers auf dem Borgstedter See, dem Audorfer
See und dem Obereidersee.
Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen zusätzlich die
Segel setzen.
(6) Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein Sportfahrzeug schleppen,
wobei das geschleppte Sportfahrzeug nur eine Länge von weniger als
15 Metern haben darf. Die Mindestgeschwindigkeit des Schleppverbandes muß
9 Kilometer (4,9 Seemeilen) in der Stunde betragen.
§ 52
(aufgehoben)
§ 53 Fahrregeln
und Festmachen auf dem Gieselaukanal
(1) Das Befahren des Gieselaukanals ist nur während der Tagfahrzeiten
im Sinne des § 50 Abs. 2 gestattet.
(2) Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung und
nur an der südlich der Gieselauschleuse befindlichen Liegestelle festmachen.
§ 54
(aufgehoben)
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Achter Abschnitt
Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasser-
und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
§ 55 Schiffahrtspolizei
(1) Schiffahrtspolizeibehörden sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Nord und Nordwest sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämter;
sie bedienen sich nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund
und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen
Vollzugsaufgaben der Wasser- schutzpolizei der Küstenländer sowie
nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes des Bundesgrenzschutzes
und der Zollverwaltung.
(2) Örtliche Maßnahmen der Schiffahrtspolizei treffen die
Wasser- und Schiffahrtsämter. Wenn sich eine Maßnahme über
den Bezirk eines Wasser- und Schiffahrtsamtes hinaus auswirkt, ist dasjenige
Amt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst
eintritt. Die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann abweichend
hiervon die Zuständigkeit für bestimmte schiffahrtspolizeiliche
Aufgaben auf einer Seeschiffahrtsstraße einem bestimmten Wasser-
und Schiffahrtsamt übertragen. Wirkt sich eine Maßnahme über
den Bezirk einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion hinaus aus, ist das Wasser-
und Schiffahrtsamt der Wasser- und Schiffahrtsdirektion zuständig,
in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine
Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die zuständige
Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen,
die keinen Aufschub dulden. können auch von der Wasserschutzpolizei
getroffen werden.
§ 55a Verkehrszentralen
Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der entsprechend den Erfordernissen
des jeweiligen Reviers eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für
folgende Maßnahmen zuständig:
1. Verkehrsinformationen,
2. Verkehrsunterstützungen,
3. Verkehrsregelungen und
4. Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal.
§ 56 Schiffahrtspolizeiliche
Verfügungen
(1) Die Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung
der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen,
die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet
sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).
(2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften
dieser Verordnung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen
vor.
§57
Schiffahrtspolizeiliche
Genehmigungen
(1) Einer schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des nach § 55 Abs.
2 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes bedürfen
1. der Verkehr von außergewöhnlich großen
Fahrzeugen, von Luftkissen-, Tragflächen- und Bodeneffektfahrzeugen
sowie von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,
2. der Verkehr außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände
sowie das Schleppen außergewöhnlicher Schwimmkörper,
3. Stapelläufe,
4. die Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern
und Gegenständen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt
entstehen kann; dies gilt nicht, wenn die Bergung durch die Schiffahrtspolizeibehörde
angeordnet worden ist,
5. die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie
Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen
können,
6. wassersportliche Veranstaltungen auf dem Wasser,
7. sonstige Veranstaltungen auf oder an Seeschiffahrtsstraßen,
die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder
eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können.
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden,
die
a) eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs verhüten oder ausgleichen und
b) die von der Schiffahrt ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhindern oder
c) die eine Gefahr für die Meeresumwelt verhindern oder beseitigen.
Die Genehmigung wird für eine angemessene Frist erteilt.
§ 58 Schiffahrtspolizeiliche
Meldungen
(1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und Schleppverbänden, die
die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen und Größen
überschreiten, sowie von Fahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1
haben der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Verkehrszentrale folgende
Angaben zu melden:
1. soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben nicht schon
nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 2.6 der Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung
vom 23. August 1994 (BGBI. I S. 2246), zuletzt geändert durch Artikel
2 der Verordnung vom 24. Juni 1997 (BGBI. I S. 1537), in der jeweils geltenden
Fassung abgegeben worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der nach §
60 Abs. 1 bekanntgemachten Seeschifffahrtsstraßen:
a) Name, Rufzeichen und Art des Fahrzeugs,
b) Position des Fahrzeugs,
c) Länge, Breite und Tiefgang des Fahrzeugs in Metern,
d) Abgangs- und Bestimmungshafen,
e) Angabe, ob Massengüter im Sinne des § 30 Abs.
1 Nr. 1 befördert werden, und, wenn dies zutrifft, Angabe der Ladungsart
und -menge und der UN- Nummer, oder ob solche Güter befördert
worden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig
inertisiert sind,
f) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen
und
g) Reeder oder dessen Bevollmächtigte;
2. während der weiteren Fahrt bei den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten
Positionen:
a) Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,
b) Position des Fahrzeugs,
c) Geschwindigkeit des Fahrzeugs und
d) Passierzeit des Fahrzeugs;
3. Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 haben nach Maßgabe des Meldeschemas
in Anhang 1 zu Nr. 1.9 der Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung zu erfolgen.
(3) Nach Abgabe der ersten Meldung über UKW- Sprechfunk muß
der Führer eines Fahrzeugs im Sinne des Absatzes 1 ständig über
UKW-Sprechfunk auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten UKW-Kanälen
und, wenn technisch durchführbar, auf dem UKW-Kanal 16 ansprechbar
sein.
§ 59 Befreiung
Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser
Verordnung im Einzelfall befreien.
§60 Ermächtigung
zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest werden
ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen
zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Die Bekanntmachungen
sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest werden
ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen
und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch
bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.
(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest sind ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungsdauer
von höchstens drei Jahren zu erlassen, die aus besonderen Anlässen
für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschiffahrtsstraßen
erforderlich werden. Die Anordnungen können insbesondere veranlaßt
sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen
oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Satz 1 ist auch auf Anordnungen
anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung
oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.
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Neunter Abschnitt
Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 61 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes
oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Grundregeln
für das Verhalten im Verkehr zuwiderhandelt oder entgegen Absatz 3
ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger
Mängel in der sicheren Führung des Fahrzeugs behindert ist, oder
entgegen Absatz 4 ein Fahrzeug führt oder dessen Kurs oder Geschwindigkeit
selbständig bestimmt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett
fährt, obwohl er 0,8 Promille oder mehr im Blut oder eine Alkoholmenge
im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt,
2. der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beratung der Schiffsführung
oder des Absatzes 4 über die Bestimmung des verantwortlichen Fahrzeugführers
zuwiderhandelt,
3. entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen
getroffene Anordnung nicht befolgt,
4. entgegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtszeichen beschädigt oder
in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,
5. einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der Sichtzeichen,
Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrüstung
mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit
oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,
6. einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen,
den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit der Sichtzeichen
zuwiderhandelt,
7. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Positionslaternen oder Schallsignalanlagen
verwendet, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie nicht
zugelassen sind, entgegen Absatz 1 Satz 2 für eine sachgemäße
Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, entgegen
Absatz 2 Satz 1 nichtelektrische Positionslaternen verwendet, entgegen
Absatz 4 Satz 1 andere als die dort aufgeführten oder nach den Kollisionsverhütungsregeln
zugelassene Positionslaternen verwendet oder entgegen Absatz 4 Satz 2 für
eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht
rechtzeitig sorgt,
8. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen
von Sichtzeichen oder gegen das Fahrverbot nach Absatz 3 zuwiderhandelt,
9. einer Vorschrift der §§ 21 bis 26 über das Rechtsfahrgebot,
Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit oder
das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,
10. einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder Schieben
zuwiderhandelt,
11. einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das
Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder Schleusen zuwiderhandelt,
12. entgegen § 30 eine dort genannte Seeschiffahrtsstraße
oder Wasserfläche befährt,
13. einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder
3 über das Wasserskilaufen, das Fahren mit Wassermotorrädern
oder das Segelsurfen zuwiderhandelt,
14. einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern,
Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zuwiderhandelt,
15. einer Vorschrift des § 35 über das Ankern, Festmachen,
Einhalten eines Sicherheitsabstandes, das Vorhandensein von Einrichtungen
zum Schutz vor Funkenflug beim Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die
bestimmte gefährliche Güter befördern, das Längsseitsliegen
an solchen Fahrzeugen oder das Verholen zuwiderhandelt,
16. einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag bestimmter
gefährlicher Güter oder die Anzeige des Umschlags zuwiderhandelt,
17. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei Schiffsunfällen
oder den Verlust von Gegenständen sowie über das Benachrichtigen
bei Bränden oder sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
gefährdenden Vorkommnissen zuwiderhandelt,
18. einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, Schießen
oder Jagen zuwiderhandelt,
19. einer Vorschrift des § 39 über die Fahrgastschiffahrt
oder den Fährbetrieb zuwiderhandelt,
20. den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug befährt, das die Voraussetzungen
nach § 42 Abs. 1 nicht erfüllt,
21. einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Einhalten der
Geschwindigkeit von Schleppverbänden oder die Besetzung von Anhängen
zuwiderhandelt,
22. entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet, entgegen Absatz 3 Satz 3 die schriftliche Erklärung nicht
vorlegt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 die mitzuführenden Verzeichnisse
oder Staupläne während der Kanalfahrt nicht griffbereit auf der
Brücke vorhält,
23. einer Vorschrift des § 42 Abs. 4 über die Bedienung des
Ruders oder des Absatzes 5 über die Annahme von Steurern zuwiderhandelt,
24. entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 6 den Nord-Ostsee-Kanal
befährt oder die Auflagen nicht erfüllt,
25. entgegen § 42 Abs. 7 an dort nicht aufgeführten Stellen
aus anderen als verkehrsbedingten Gründen liegt,
26. einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmeldung,
den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal
zuwiderhandelt,
27. entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals benutzt,
28. einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein-
oder Auslaufen im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
29. einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des Ein- oder
Auslaufens im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
30. entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält,
31. einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten in den Weichengebieten
des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
32. einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahrregeln
auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Freifahrer, Schub- oder Schleppverbände
oder Sportfahrzeuge zuwiderhandelt,
33. einer Vorschrift des § 53 über Fahrregeln oder Festmachen
auf dem Gieselaukanal zuwiderhandelt,
34. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt,
35. ohne die nach §+ 57 Abs. 1 erforderliche Genehmigung tätig
wird,
36. einer vollziehbaren Auflage nach § 57 Abs. 3 zuwiderhandelt
oder
37. entgegen § 58 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 3 nicht ständig über
UKW-Sprechfunk ansprechbar ist.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und
Nordwest übertragen.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
auf Grund der nach § 60 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen
wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen.
(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes wird auf die Wasser-
und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen. Dies gilt
auch, soweit die Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen Schiff außerhalb
der deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.
§ 62 (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften)
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