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Bodensee
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Lindauer Segel Club e.V. ( LSC )
Die drei Anrainerstaaten des Bodensees, Deutschland, Schweiz und Österreich, haben in den vergangenen
Jahren ideale Voraussetzungen für den Erholungssuchenden am See geschaffen. Alle Marinas bieten einen beispielhaften Service. Dem Wasserwanderer steht eine befahrbare Wasserfläche von 569 qkm (69 km x 14 km) zur Verfügung.
Der Bodensee ist ein gefährliches Revier! Die diesjährige "RUNDUM" Regatta hat das wieder einmal dramatisch gezeigt! Es gab etliche Mastbrüche und Schiffe in Seenot beim Durchzug einer Gewitterfront mit etwa 6-7 Beaufort. (Berichte auf der Homepage des LSC!) Plötzlich auftretende Böen mit Stärken bis zu 12 Beaufort (auch nach vorangehender Flaute!) sind keine Seltenheit, wobei die meisten schweren Seeunfälle sich bereits bei Windgeschwindigkeiten von "nur" 6-8 Beaufort ereignen. Bereits im Jahre 1937 wurde auf Grund schwerer Unfälle durch Orkane und Stürme ein Sturmwarndienst geschaffen. Nehmen Sie alle Warnungen ernst!
Der Sturmwarndienst ist in den Ost- und Westteil des Bodensees aufgeteilt.
Diese Grenze verläuft zwischen dem deutschen Ufer in Höhe Friedrichshafen und auf Schweizer Seite in Höhe
Uttwil. Rundherum sind 43 Sturmwarnleuchten installiert, welche mit orangefarbenem Blinklicht dann in Betrieb
gesetzt werden, wenn Windgeschwindigkeiten von 25 Knoten (6 Bf) und mehr zu erwarten sind. Der
Sturmwarndienst ist das ganze Jahr über in Betrieb und gibt je nach Jahreszeit eine Vorsichtsmeldung und
Sturmwarnung oder nur Sturmwarnung.
Eine Vorsichtsmeldung (= 40 Blitze pro Minute)
orientiert über die Wahrscheinlichkeit eines plötzlich einsetzenden Sturmes. Wird eine Vorsichtsmeldung
abgegeben, erfolgt keine anschließende Sturmwarnung mehr. Eine Vorsichtsmeldung ist daher
gleichzeitig auch eine echte Sturmwarnung!
Eine Sturmwarnung ( = 90 Blitze pro Minute) meldet unmittelbare Gefahr
Sturmwarnzeiten:
1.4. - 31.10. von 7.00 - 22.00 Uhr Vorsichtsmeldung und Sturmwarnung
1.11. - 31.3. von 7.00 - 20.00 Uhr nur Sturmwarnung
Beobachten Sie bei einer Vorsichtsmeldung im eigenen Interesse genau die weitere Wetterentwicklung. Laufen
Sie auf dem schnellsten Wege einen geschützten Hafen oder zumindest Ufernähe an.
Die gesetzliche Grundlage für die gesamte Bodenseeschiffahrt regelt die Bodenseeschiffahrtsordnung (BodenseeSchO). Diese wurde zwischen den Staaten Deutschland, Schweiz und Österreich im Jahre 1973 abgeschlossen. Die neueste Fassung trat am 1. Januar 1989 in Kraft. Die Schiffahrtsbehörden empfehlen jedem Skipper, die jeweils gültige Fassung an Bord mitzuführen.
Bodenseezulassung
Motor- und Segelboote, welche mit und/oder Motor, Sanitär- und Kocheinrichtungen ausgerüstet sind, müssen eine Zulassung
eines Bodenseeanliegerstaates haben. Diese wird nach vorheriger technischer Abnahme des Bootes auf Antrag des Eigners von
zuständigen Stellen erteilt. Das Fahrzeug muß den amtlichen Vorschriften entsprechen. Die
Zulassungsurkunde hat in der Regel eine dreijährige Gültigkeit. Richtlinien über die Abnahme sowie über Bau
und Ausrüstung der Boote sind in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur
Durchführung der Bodenseeschiffahrtsordnung festgelegt.
Die Abnahme bezieht sich auf die Betriebssicherheit und Ausrüstung des Fahrzeuges. Weiter wird die höchstzulässige Personenzahl festgelegt.
Otto- und Dieselmotoren müssen eine Abgastypenprüfbescheinigung haben. Welche Motoren derzeit eine
Bodenseezulassung haben,erfahren Sie bei den Landratsämtern Bodenseekreis. Elektrische Anlagen und
Flüssigkeitsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Gasanlagen müssen nach Ablauf
von zwei Jahren (gem. G 608) erneut überprüft werden. Batterien sind seefest zu befestigen und mit einer
Abdeckung zu versehen.
Bewegliche Kraftstoffbehälter sind seefest zu befestigen.
Fahrzeuge mit Wohn, Schlaf, Koch und sanitären Einrichtungen
müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und
Abfällen ausgerüstet sein. Abwässer und Abfälle dürfen nicht in den See gelangen. Unter Innenbordmotoren
muß eine geeignete Auffangwanne sein,welche jedoch durch eine geeignete Abschottung des Motorraums
ersetzt werden kann.
Der Schallpegel von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb darf in 25 m seitlichem Abstand 72 dB (A) nicht
übersteigen. Weitere Auskünfte erteilen die Bodenseeschiffahrtsbehörden.
Eine erteilte Zulassung ist rechtzeitig vor Ablauf zu erneuern. Entspricht das vorgeführte Boot nicht den
Zulassungsbedingungen, kann eine Zulassung verweigert oder eine Nachuntersuchung verlangt werden.
Innerhalb der Zulassungszeit ist der Behörde innerhalb zwei Wochen jede bauliche und stabilitätsbeeinflussende Veränderung
anzuzeigen, da sie ebenfalls einer Untersuchung durch den behördlichen Sachverständigen bedarf. Die
14-tägige Frist gilt auch bei Besitzwechsel. Diese Zulassungsverordnung gilt ebenso für Sportfahrzeuge, welche nur für einen befristeteten Zeitraum den Bodensee befahren. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig vor Antritt Ihrer Urlaubsreise, telefonisch oder schriftlich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen und ggf. auch einen Abnahmetermin zu
vereinbaren. Eine technische Abnahme wird bei jedem Wetter durchgeführt.
Bodenseeschifferpatent
Dieses Patent ist amtlich vorgeschrieben bei Booten mit Maschinenantrieb über 4,4 kW (6 PS) sowie bei
Segelbooten mit mehr als 12 qm Segelfläche. Das Bodenseeschifferpatent kann bei den
Bodenseeschiffahrtsbehörden nach Absolvierung einer schriftlichen und praktischen Prüfung erworben werden.
Es ist in vier Kategorien eingeteilt:
Kategorie A - Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, sofern sie nicht unter die Kategorie B und C
(Berufsschifferpatente) fallen Kategorie D - für Segelfahrzeuge.
Für Segelfahrzeuge mit Motor von mehr als 4,4 kW sind beide Patente erforderlich.
Für den Erwerb der Kategorie A ist ein Mindestalter von 18 Jahren und für die Kategorie D von 14 Jahren
festgelegt. Antragsformulare, Voraussetzungsbedingungen zur Zulassung zur Prüfung wie auch Prüfungstermine erhalten
Sie auf Anfrage von der zuständigen Behörde. Für die Strecke zwischen Stein am Rhein und Schaffhausen ist
eine getrennte theoretische und praktische Prüfung abzulegen.
Anerkennung anderer Führerscheine / Befähigungsnachweise
Auf Antrag bei einem der zuständigen Landratsämter erhalten Sie einmal im Jahr ein "Urlaubs-Schifferpatent",
sofern Sie im Besitz eines der nachfolgenden Führerscheine sind:
- amtl. Sportbootführerschein See
- amtl. Sportbootführerschein Binnen
- Motorbootführerschein (A-Binnen)
- Rhein- und Binnenschifferpatent
- Sportseeschiffer- und Sporthochseeschifferzeugnis bzw. -schein
- verbandsinterne Seglerscheine des DSV
- sowie andere Patente der Berufsschiffahrt
Das Urlaubspatent ist befristet auf vier zusammenhängende Wochen im Jahr und muß jährlich neu beantragt
werden. Ein Aufsplitten der vier Wochen über das ganze Jahr ist nicht möglich. Inhaber eines
DSV-Segelscheines können nach einer bestandenen theoretischen Ergänzungsprüfung das Schifferpatent A und
D erwerben. Im Rahmen dieser Zusatzprüfung entfällt eine praktische Motor- und Segelprüfung, wenn die Praxis
in einer anderen anerkannten Prüfung nachgewiesen werden kann.
Kennzeichnungspflicht besteht für jedes Boot einschließlich der Segelsurfbretter. Ausgenommen sind Fahrzeuge
ohne Maschinenantrieb von weniger als 2,50 m Länge. Das Kennzeichen wird von der Zulassungsbehörde
erteilt, sofern Sie Ihr Fahrzeug nicht bereits in einem Anrainerstaat registriert haben und das zugeteilte
Kennzeichen auch führen. Das amtliche Kennzeichen ist an beiden Seiten mit einer Mindestgröße von
8 cm Höhe und in Kontrastfarbe anzubringen. Segelsurfbretter müssen Namen und Adresse des Eigentümers
tragen.
Es gilt die Bodenseeschiffahrtsordnung, welche nicht nur an Bord mitzuführen, sondern auch aufgrund ihrer von
den anderen Bundeswasserstraßen-Verordnungen abweichenden Vorschriften gelesen werden muß!!
Bootsdokumente und Personalpapiere
Führerscheine bzw. Patente, Zulassungsurkunde und Personalpapiere für jede an Bord befindliche Person, sind
ständig an Bord mitzuführen und auf Verlangen den Überwachungsbeamten vorzuzeigen.
Sicherheitsausrüstung
Diese ist lt. einer gesetzlich festgelegten Vorschrift für Motor- und Segelfahrzeuge gleichermaßen wie folgt zu
erfüllen:
Lichterführung: gemäß Bodenseeschifffahrtsordnung
1 Anker entsprechend des Bootsgewichtes
1 Bootshaken
2 Festmacherleinen
1 Verholleine
1 Kompaß
2 Riemen oder Paddel
Rettungsring mit Leine
ohnmachtssichere Schwimmwesten gemäß der zugelassenen Personenzahl, Verbandskasten
1 Signaltafel und Signalhorn
1 Mundsignalhorn und Notflagge rot (mind. 60x60 cm)
1 Notlaterne weiß, 360°
1 Notsteuervorrichtung für Fahrzeuge mit starrem Wellenantrieb
1 Lenzpumpe, Leckwehrstoffe
Werkzeuge und Ersatzteile
Feuerlöscheinrichtungen (mind. 2 kg) für Fahrzeuge mit
Innenbordmaschinen über 4,4 kW (6 PS) und Außenbordmotoren über7,4 kW (10 PS) sowie für Fahrzeuge mit
Koch- und Heizeinrichtungen
(pro 100 l Kraftstoffinhalt einen 2 kg Feuerlöscher). Achtung!
Halonlöscher sind nicht mehr gestattet!
Schifffahrtskarten und Verzeichnisse der Seezeichen
Für den Besitz und die Verwendung von Seenot-Signalmitteln sind die geltenden Bedingungen einzuhalten.
UKW Sprechfunk
Die Funkstellen der Wasserschutzpolizei sind über UKW-Kanal 77 (!!!) erreichbar. Es dürfen nur Nachrichten
übermittelt werden, die die Sicherheit des Schiffsverkehrs, den Schutz von Personen und den Hafenbetrieb
umfassen. Dies gilt gleichlautend auch für den Funkbetrieb Schiff/Schiff. Es dürfen nur zugelassene Geräte benutzt werden, und die Sendeleistung ist auf 1 Watt beschränkt.
Im Seenotfall erreichen Sie folgende Funkstellen der Wasserschutzpolizei:
Lindau Hafen, Wallhausen Hafen, Friedrichshafen, Konstanz und Überlingen, wobei Friedrichshafen ständig
auch unter Tel. 0 75 41 / 701-260 in Bereitschaft steht.
Wetterberichte
Wetterberichte und Sturmwarnungen werden täglich über die Radiosender Bayern 3 und Südwestfunk 3
ausgestrahlt. Außerdem können Sie einen Bodenseewetterbericht zum Ortstarif per Telefon abrufen. Die
örtlichen Telefonbücher am Bodensee weisen diesen Postdienst aus.
Bootsversicherung
In Deutschland und Österreich besteht keine Versicherungspflicht.
Die Schweiz schreibt eine Bootshaftpflicht in Höhe von 2 Mio Schweizer Franken für Personen- und
Sachschäden vor, und zwar für alle Motor- und Segelboote ab 15 qm.
Schiffahrtsbehörden
Merkblätter über die Bodenseevorschriften erhalten Sie bei den Landratsämtern Bodenseekreis .
Folgende Dienststellen sind für alle
Schiffahrtsangelegenheiten Ihr Ansprechpartner:
Bundesrepublik Deutschland
Landratsamt Bodenseekreis Verkehrs- und Schiffahrtsamt
Glärnischstr. 1-3
88045 Friedrichshafen
Telefon: 07541 / 204-351 bis -353
Landratsamt Lindau
Stiftsplatz 6
88131 Lindau
Telefon: 08382 / 270-121 + -122
Landratsamt Konstanz Schiffahrtsamt
78467 Konstanz
Telefon: 07531 / 59360
Österreich
Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Seestraße 1
A-6901 Bregenz
Telefon: 05574 / 4951-176
Schweiz
Schiffahrtskontrolle des Kantons Schaffhausen
Rosengasse 8
CH-8200 Schaffhausen
Telefon: 053 / 827111 oder 827601
Straßenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons St. Gallen
Abteilung Schiffahrt
CH-9400 Rorschach
Telefon: 071 / 411474
Schiffahrtskontrolle des Kantons Thurgau
Bleichestraße 42 / Postfach 660
CH-8280 Kreuzlingen
Telefon: 072 / 753232
Polizeidienst
Baden-Württembergischer Teil
Wasserschutzpolizei
Seestraße 7
88045 Friedrichshafen
Tel.: 07541 / 701-260, Fax: 701-255 (erreichbar 24 Stunden)
Wasserschutzpolizei
Obere Seestraße 2/1
88085 Langenargen
Tel.: 07543 / 2559, Fax: 49220 (erreichbar bis 18.00 Uhr)
Wasserschutzpolizei
Uferpromenade 7
88709 Meersburg
Tel./Fax: 07532 / 6155 (erreichbar bis 18.00 Uhr)
Wasserschutzpolizei
Stromeyerdorfstr. 7
78464 Konstanz
Tel. 07531 / 209-343, Fax 209-342
Wasserschutzpolizei
Seepromenade 23
88662 Überlingen
Tel.: 07551 / 804-144, Fax 804-153
Wasserschutzpolizei
An der Schiffslände 3
78479 Insel Reichenau
Tel.: 07534 / 221, Fax 1348
Wasserschutzpolizei
Am Segelhafen
88131 Lindau
Tel.: 08382 / 910-160, Fax 910-162
Schweizer Teil
Telefonvorwahlen:
ab D nach CH - 00 41;
ab CH nach D - 00 49;
ab CH nach A - 00 43
Kantonale Seepolizei Kreuzlingen
Bleichestr. 42
CH-280 Kreuzlingen
Tel.: 072 / 752222
Kantonale Seepolizei Romanshorn
CH-8590 Romanshorn
Tel.: 071 / 631644
Kantonale Seepolizei Steckborn
CH-8266 Steckborn
Tel.: 054 / 611524
Kantonale Polizei Schaffhausen
Klosterstr. 9
CH-8201 Schaffhausen
Tel.: 053 / 242424
Seepolizeistützpunkt
CH-8253 Diessenhofen
Tel.: 053 / 372766
Polizeikommando Thurgau
Zürcherstr. 325
CH-8500 Frauenfeld
Tel.: 054 / 7282828
Kantonale Polizei St. Gallen
Klosterhof 12
CH-9001 St. Gallen
Tel. 071 / 231151
Österreicher Teil
Telefon Vorwahlen:
ab D nach A - 00 43;
ab A nach D - 0 60 ;
ab A nach CH - 0 50
Gendarmerie-Posten
Außenstelle Seedienst
Hafenstraße
A-6971 Hard
Tel.: 05574 / 66606
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