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Bodensee


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Lindauer Segelhafen
Lindauer Segel Club e.V. ( LSC )

Die drei Anrainerstaaten des Bodensees, Deutschland, Schweiz und Österreich, haben in den vergangenen Jahren ideale Voraussetzungen für den Erholungssuchenden am See geschaffen. Alle Marinas bieten einen beispielhaften Service. Dem Wasserwanderer steht eine befahrbare Wasserfläche von 569 qkm (69 km x 14 km) zur Verfügung.

Der Bodensee ist ein gefährliches Revier! Die diesjährige "RUNDUM" Regatta hat das wieder einmal dramatisch gezeigt! Es gab etliche Mastbrüche und Schiffe in Seenot beim Durchzug einer Gewitterfront mit etwa 6-7 Beaufort. (Berichte auf der Homepage des LSC!) Plötzlich auftretende Böen mit Stärken bis zu 12 Beaufort (auch nach vorangehender Flaute!) sind keine Seltenheit, wobei die meisten schweren Seeunfälle sich bereits bei Windgeschwindigkeiten von "nur" 6-8 Beaufort ereignen. Bereits im Jahre 1937 wurde auf Grund schwerer Unfälle durch Orkane und Stürme ein Sturmwarndienst geschaffen. Nehmen Sie alle Warnungen ernst!

Der Sturmwarndienst ist in den Ost- und Westteil des Bodensees aufgeteilt. Diese Grenze verläuft zwischen dem deutschen Ufer in Höhe Friedrichshafen und auf Schweizer Seite in Höhe Uttwil. Rundherum sind 43 Sturmwarnleuchten installiert, welche mit orangefarbenem Blinklicht dann in Betrieb gesetzt werden, wenn Windgeschwindigkeiten von 25 Knoten (6 Bf) und mehr zu erwarten sind. Der Sturmwarndienst ist das ganze Jahr über in Betrieb und gibt je nach Jahreszeit eine Vorsichtsmeldung und Sturmwarnung oder nur Sturmwarnung.

Eine Vorsichtsmeldung
(= 40 Blitze pro Minute) orientiert über die Wahrscheinlichkeit eines plötzlich einsetzenden Sturmes. Wird eine Vorsichtsmeldung abgegeben, erfolgt keine anschließende Sturmwarnung mehr. Eine Vorsichtsmeldung ist daher gleichzeitig auch eine echte Sturmwarnung!

Eine Sturmwarnung
( = 90 Blitze pro Minute) meldet unmittelbare Gefahr

Sturmwarnzeiten: 1.4. - 31.10. von 7.00 - 22.00 Uhr Vorsichtsmeldung und Sturmwarnung 1.11. - 31.3. von 7.00 - 20.00 Uhr nur Sturmwarnung

Beobachten Sie bei einer Vorsichtsmeldung im eigenen Interesse genau die weitere Wetterentwicklung. Laufen Sie auf dem schnellsten Wege einen geschützten Hafen oder zumindest Ufernähe an. Die gesetzliche Grundlage für die gesamte Bodenseeschiffahrt regelt die Bodenseeschiffahrtsordnung (BodenseeSchO). Diese wurde zwischen den Staaten Deutschland, Schweiz und Österreich im Jahre 1973 abgeschlossen. Die neueste Fassung trat am 1. Januar 1989 in Kraft. Die Schiffahrtsbehörden empfehlen jedem Skipper, die jeweils gültige Fassung an Bord mitzuführen.


Bodenseezulassung


Motor- und Segelboote, welche mit und/oder Motor, Sanitär- und Kocheinrichtungen ausgerüstet sind, müssen eine Zulassung eines Bodenseeanliegerstaates haben. Diese wird nach vorheriger technischer Abnahme des Bootes auf Antrag des Eigners von zuständigen Stellen erteilt. Das Fahrzeug muß den amtlichen Vorschriften entsprechen. Die Zulassungsurkunde hat in der Regel eine dreijährige Gültigkeit. Richtlinien über die Abnahme sowie über Bau und Ausrüstung der Boote sind in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung der Bodenseeschiffahrtsordnung festgelegt.

Die Abnahme bezieht sich auf die Betriebssicherheit und Ausrüstung des Fahrzeuges. Weiter wird die höchstzulässige Personenzahl festgelegt. Otto- und Dieselmotoren müssen eine Abgastypenprüfbescheinigung haben. Welche Motoren derzeit eine Bodenseezulassung haben,erfahren Sie bei den Landratsämtern Bodenseekreis. Elektrische Anlagen und Flüssigkeitsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Gasanlagen müssen nach Ablauf von zwei Jahren (gem. G 608) erneut überprüft werden. Batterien sind seefest zu befestigen und mit einer Abdeckung zu versehen. Bewegliche Kraftstoffbehälter sind seefest zu befestigen. Fahrzeuge mit Wohn, Schlaf, Koch und sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein. Abwässer und Abfälle dürfen nicht in den See gelangen. Unter Innenbordmotoren muß eine geeignete Auffangwanne sein,welche jedoch durch eine geeignete Abschottung des Motorraums ersetzt werden kann. Der Schallpegel von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb darf in 25 m seitlichem Abstand 72 dB (A) nicht übersteigen. Weitere Auskünfte erteilen die Bodenseeschiffahrtsbehörden.

Eine erteilte Zulassung ist rechtzeitig vor Ablauf zu erneuern. Entspricht das vorgeführte Boot nicht den Zulassungsbedingungen, kann eine Zulassung verweigert oder eine Nachuntersuchung verlangt werden. Innerhalb der Zulassungszeit ist der Behörde innerhalb zwei Wochen jede bauliche und stabilitätsbeeinflussende Veränderung anzuzeigen, da sie ebenfalls einer Untersuchung durch den behördlichen Sachverständigen bedarf. Die 14-tägige Frist gilt auch bei Besitzwechsel. Diese Zulassungsverordnung gilt ebenso für Sportfahrzeuge, welche nur für einen befristeteten Zeitraum den Bodensee befahren. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig vor Antritt Ihrer Urlaubsreise, telefonisch oder schriftlich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen und ggf. auch einen Abnahmetermin zu vereinbaren. Eine technische Abnahme wird bei jedem Wetter durchgeführt.

Bodenseeschifferpatent


Dieses Patent ist amtlich vorgeschrieben bei Booten mit Maschinenantrieb über 4,4 kW (6 PS) sowie bei Segelbooten mit mehr als 12 qm Segelfläche. Das Bodenseeschifferpatent kann bei den Bodenseeschiffahrtsbehörden nach Absolvierung einer schriftlichen und praktischen Prüfung erworben werden. Es ist in vier Kategorien eingeteilt:

Kategorie A - Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, sofern sie nicht unter die Kategorie B und C (Berufsschifferpatente) fallen Kategorie D - für Segelfahrzeuge.

Für Segelfahrzeuge mit Motor von mehr als 4,4 kW sind beide Patente erforderlich.

Für den Erwerb der Kategorie A ist ein Mindestalter von 18 Jahren und für die Kategorie D von 14 Jahren festgelegt. Antragsformulare, Voraussetzungsbedingungen zur Zulassung zur Prüfung wie auch Prüfungstermine erhalten Sie auf Anfrage von der zuständigen Behörde. Für die Strecke zwischen Stein am Rhein und Schaffhausen ist eine getrennte theoretische und praktische Prüfung abzulegen.

Anerkennung anderer Führerscheine / Befähigungsnachweise

Auf Antrag bei einem der zuständigen Landratsämter erhalten Sie einmal im Jahr ein "Urlaubs-Schifferpatent", sofern Sie im Besitz eines der nachfolgenden Führerscheine sind:

  • - amtl. Sportbootführerschein See
  • - amtl. Sportbootführerschein Binnen
  • - Motorbootführerschein (A-Binnen)
  • - Rhein- und Binnenschifferpatent
  • - Sportseeschiffer- und Sporthochseeschifferzeugnis bzw. -schein
  • - verbandsinterne Seglerscheine des DSV
  • - sowie andere Patente der Berufsschiffahrt

    Das Urlaubspatent ist befristet auf vier zusammenhängende Wochen im Jahr und muß jährlich neu beantragt werden. Ein Aufsplitten der vier Wochen über das ganze Jahr ist nicht möglich. Inhaber eines DSV-Segelscheines können nach einer bestandenen theoretischen Ergänzungsprüfung das Schifferpatent A und D erwerben. Im Rahmen dieser Zusatzprüfung entfällt eine praktische Motor- und Segelprüfung, wenn die Praxis in einer anderen anerkannten Prüfung nachgewiesen werden kann.

    Kennzeichnungspflicht besteht für jedes Boot einschließlich der Segelsurfbretter. Ausgenommen sind Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb von weniger als 2,50 m Länge. Das Kennzeichen wird von der Zulassungsbehörde erteilt, sofern Sie Ihr Fahrzeug nicht bereits in einem Anrainerstaat registriert haben und das zugeteilte Kennzeichen auch führen. Das amtliche Kennzeichen ist an beiden Seiten mit einer Mindestgröße von 8 cm Höhe und in Kontrastfarbe anzubringen. Segelsurfbretter müssen Namen und Adresse des Eigentümers tragen.

    Es gilt die Bodenseeschiffahrtsordnung, welche nicht nur an Bord mitzuführen, sondern auch aufgrund ihrer von den anderen Bundeswasserstraßen-Verordnungen abweichenden Vorschriften gelesen werden muß!! Bootsdokumente und Personalpapiere

    Führerscheine bzw. Patente, Zulassungsurkunde und Personalpapiere für jede an Bord befindliche Person, sind ständig an Bord mitzuführen und auf Verlangen den Überwachungsbeamten vorzuzeigen.

    Sicherheitsausrüstung


    Diese ist lt. einer gesetzlich festgelegten Vorschrift für Motor- und Segelfahrzeuge gleichermaßen wie folgt zu erfüllen:

  • Lichterführung: gemäß Bodenseeschifffahrtsordnung
  • 1 Anker entsprechend des Bootsgewichtes
  • 1 Bootshaken
  • 2 Festmacherleinen
  • 1 Verholleine
  • 1 Kompaß
  • 2 Riemen oder Paddel
  • Rettungsring mit Leine
  • ohnmachtssichere Schwimmwesten gemäß der zugelassenen Personenzahl, Verbandskasten
  • 1 Signaltafel und Signalhorn
  • 1 Mundsignalhorn und Notflagge rot (mind. 60x60 cm)
  • 1 Notlaterne weiß, 360°
  • 1 Notsteuervorrichtung für Fahrzeuge mit starrem Wellenantrieb
  • 1 Lenzpumpe, Leckwehrstoffe
  • Werkzeuge und Ersatzteile
  • Feuerlöscheinrichtungen (mind. 2 kg) für Fahrzeuge mit
  • Innenbordmaschinen über 4,4 kW (6 PS) und Außenbordmotoren über7,4 kW (10 PS) sowie für Fahrzeuge mit
  • Koch- und Heizeinrichtungen
  • (pro 100 l Kraftstoffinhalt einen 2 kg Feuerlöscher). Achtung!
  • Halonlöscher sind nicht mehr gestattet!
  • Schifffahrtskarten und Verzeichnisse der Seezeichen

    Für den Besitz und die Verwendung von Seenot-Signalmitteln sind die geltenden Bedingungen einzuhalten.

    UKW Sprechfunk


    Die Funkstellen der Wasserschutzpolizei sind über

    UKW-Kanal 77 (!!!)
    erreichbar. Es dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die die Sicherheit des Schiffsverkehrs, den Schutz von Personen und den Hafenbetrieb umfassen. Dies gilt gleichlautend auch für den Funkbetrieb Schiff/Schiff. Es dürfen nur zugelassene Geräte benutzt werden, und die Sendeleistung ist auf 1 Watt beschränkt.

    Im Seenotfall erreichen Sie folgende Funkstellen der Wasserschutzpolizei:

    Lindau Hafen, Wallhausen Hafen, Friedrichshafen, Konstanz und Überlingen, wobei Friedrichshafen ständig auch unter Tel. 0 75 41 / 701-260 in Bereitschaft steht.

    Wetterberichte

    Wetterberichte und Sturmwarnungen werden täglich über die Radiosender Bayern 3 und Südwestfunk 3 ausgestrahlt. Außerdem können Sie einen Bodenseewetterbericht zum Ortstarif per Telefon abrufen. Die örtlichen Telefonbücher am Bodensee weisen diesen Postdienst aus.

    Bootsversicherung

    In Deutschland und Österreich besteht keine Versicherungspflicht. Die Schweiz schreibt eine Bootshaftpflicht in Höhe von 2 Mio Schweizer Franken für Personen- und Sachschäden vor, und zwar für alle Motor- und Segelboote ab 15 qm.

    Schiffahrtsbehörden


    Merkblätter über die Bodenseevorschriften erhalten Sie bei den Landratsämtern Bodenseekreis .
    Folgende Dienststellen sind für alle Schiffahrtsangelegenheiten Ihr Ansprechpartner:

    Bundesrepublik Deutschland


    Landratsamt Bodenseekreis Verkehrs- und Schiffahrtsamt Glärnischstr. 1-3 88045 Friedrichshafen Telefon: 07541 / 204-351 bis -353

    Landratsamt Lindau Stiftsplatz 6 88131 Lindau Telefon: 08382 / 270-121 + -122

    Landratsamt Konstanz Schiffahrtsamt 78467 Konstanz Telefon: 07531 / 59360

    Österreich


    Bezirkshauptmannschaft Bregenz Seestraße 1 A-6901 Bregenz Telefon: 05574 / 4951-176

    Schweiz


    Schiffahrtskontrolle des Kantons Schaffhausen Rosengasse 8 CH-8200 Schaffhausen Telefon: 053 / 827111 oder 827601

    Straßenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons St. Gallen Abteilung Schiffahrt CH-9400 Rorschach Telefon: 071 / 411474

    Schiffahrtskontrolle des Kantons Thurgau Bleichestraße 42 / Postfach 660 CH-8280 Kreuzlingen Telefon: 072 / 753232

    Polizeidienst


    Baden-Württembergischer Teil


  • Wasserschutzpolizei Seestraße 7 88045 Friedrichshafen Tel.: 07541 / 701-260, Fax: 701-255 (erreichbar 24 Stunden)

  • Wasserschutzpolizei Obere Seestraße 2/1 88085 Langenargen Tel.: 07543 / 2559, Fax: 49220 (erreichbar bis 18.00 Uhr)

  • Wasserschutzpolizei Uferpromenade 7 88709 Meersburg Tel./Fax: 07532 / 6155 (erreichbar bis 18.00 Uhr)

  • Wasserschutzpolizei Stromeyerdorfstr. 7 78464 Konstanz Tel. 07531 / 209-343, Fax 209-342

  • Wasserschutzpolizei Seepromenade 23 88662 Überlingen Tel.: 07551 / 804-144, Fax 804-153

  • Wasserschutzpolizei An der Schiffslände 3 78479 Insel Reichenau Tel.: 07534 / 221, Fax 1348

  • Wasserschutzpolizei Am Segelhafen 88131 Lindau Tel.: 08382 / 910-160, Fax 910-162

    Schweizer Teil

    Telefonvorwahlen:
  • ab D nach CH - 00 41;
  • ab CH nach D - 00 49;
  • ab CH nach A - 00 43

  • Kantonale Seepolizei Kreuzlingen Bleichestr. 42 CH-280 Kreuzlingen Tel.: 072 / 752222

  • Kantonale Seepolizei Romanshorn CH-8590 Romanshorn Tel.: 071 / 631644

  • Kantonale Seepolizei Steckborn CH-8266 Steckborn Tel.: 054 / 611524

  • Kantonale Polizei Schaffhausen Klosterstr. 9 CH-8201 Schaffhausen Tel.: 053 / 242424

  • Seepolizeistützpunkt CH-8253 Diessenhofen Tel.: 053 / 372766

  • Polizeikommando Thurgau
    Zürcherstr. 325 CH-8500 Frauenfeld Tel.: 054 / 7282828

  • Kantonale Polizei St. Gallen
    Klosterhof 12 CH-9001 St. Gallen Tel. 071 / 231151

    Österreicher Teil


    Telefon Vorwahlen:
  • ab D nach A - 00 43;
  • ab A nach D - 0 60 ;
  • ab A nach CH - 0 50

  • Gendarmerie-Posten Außenstelle Seedienst Hafenstraße A-6971 Hard Tel.: 05574 / 66606

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